AGB

Vorbemerkung:

Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten für unsere Geschäftsbeziehungen zu dem Personenkreis des § 310, Abs. 1 BGB (Kaufleute, juristische Personen und Sondervermögen des öffentlichen Rechts); während sie für andere Personen nur gelten, soweit es sich um den Eigentumsvorbehalt, die Gefahrtragung und die Regelung des Schadensersatzes handelt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn von anderer Seite abweichende Bedingungen vorgeschrieben werden, ohne dass es eines ausdrücklichen Widerspruchs gegen abweichende Bedingungen bedarf.

1. Angebote, Vertragsabschlüsse

Unsere Angebote sind freibleibend. Vertragsverpflichtungen entstehen für uns erst aufgrund unserer Auftragsbestätigung oder dadurch, dass wir mit den Ausführungen beginnen.

2. Preisstellung und Zahlung

Die Preise verstehen sich, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk 59755 Arnsberg. Die Rechnungen sind 30 Tage nach Ausstellungsdatum in Euro ohne Abzug zahlbar. Bei sofortiger Zahlung, d. h. spätestes innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum, wird 2% Skonto gewährt. Die Hergabe von Wechseln zählt erst dann als Zahlung, wenn die Einlösung erfolgt ist. Diskont und sonstige Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers. Im Falle eines Wechselprotestes gegen den Käufer werden sämtliche Forderungen einschl. derjenigen, für die zahlungshalber später fällig werdende Wechsel hereingenommen worden sind, sofort fällig. a) Rechnungen über Werkzeuge und Vorrichtungen sind reine Lohnarbeiten und wie folgt zu zahlen. Die erste Hälfte der Gesamtforderung bei Auftragserteilung, die zweite Hälfte bei Fertigstellung. Die Rechnungen sind von der Skontierung ausgeschlossen und innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum fällig. b) Von uns gelieferte Muster werden grundsätzlich dem Besteller in Rechnung gestellt. Bei Auftragserteilung durch den Besteller erfolgt insoweit eine Gutschrift, sofern der Einzelpreis der gesamten gelieferten Muster Euro 25,- incl. MwSt. nicht übersteigt. In Rechnung gestellte Muster sind netto innerhalb 30Tagen zu zahlen. Das Rechnungsdatum entspricht dem Lieferscheindatum.

3. Verpackung

Die Verpackung erfolgt in Kisten, Kartons, Einwegpaletten oder Säcken die zum Selbstkostenpreis berechnet werden. Verpackungsstahlband wird normalerweise in Krepppapier gegen Berechnung unserer Verpackungsselbstkosten geliefert und brutto für netto gewogen und berechnet.

4. Lieferung

Die angegebenen Liefertermine werden nach Möglichkeit eingehalten, sind für uns jedoch ohne Verbindlichkeit. Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen. Wird die Lieferung durch Vorkommnisse verhindert oder wesentlich erschwert, die wir nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten haben, sind wir bis zur Beseitigung des Hindernisgrundes von der Erfüllung unserer Lieferverpflichtung entbunden. Ferner haften wir nicht für ein Verschulden unserer Zulieferer. Teillieferungen sowie Minder- und Mehrlieferungen bis zu 10% sind zulässig. Berechnet wird die tatsächliche Lieferung. Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Kunden, sowie außer im Falle ausdrücklicher Vereinbarung von Franko Lieferung auf dessen Rechnung.

5. Abnahme und Rügepflicht

Im Falle eines Abnahmeverzugs können wir die weitere Lieferung verweigern und Ersatz des uns entstandenen Schadens fordern. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Empfang zu prüfen. Mängel oder eine unrichtige Lieferung sind innerhalb von 2 Wochen nach Empfang schriftlich anzuzeigen. Bei begründeter Beanstandung sind wir verpflichtet, nach unserer Wahl, Nachbesserung oder Ersatzlieferung vorzunehmen. Ist dies jedoch mit wesentlichen Erschwernissen verbunden, können wir statt dessen Wandlung oder Minderung anbieten.

6. Haftung

  1. Eine Haftung unseres Unternehmens für Schäden oder vergebliche Aufwendungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – tritt nur ein, wenn der Schaden oder die vergeblichen Aufwendungen auf eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung von uns oder einem unserer Erfüllungshilfen zurückzuführen ist.
  2. Haften wir gemäß Nr. 1 für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretendem Schaden begrenzt.
    Wir haften in diesen Fall insbesondere nicht für entgangenen Gewinn des Bestellers und nicht vorhersehbare, mittelbare Folgeschäden. Die vorherstehenden Haftungsbeschränkungen gemäß Satz 1 und 2 gelten in gleicher Weise für Schäden, die aufgrund von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von unseren Mitarbeitern oder Beauftragten verursacht werden, sofern diese nicht zu unseren Geschäftsführern oder leitenden Angestellten gehören, Wir haften nicht für mittelbare Schäden des Bestellers, die diesen wegen der Geltendmachung von Vertragsstrafansprüche Dritter entstehen.
  3. Die vorstehenden genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit unsere Haftungen aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes zwingend ist oder wenn Ansprüche aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gegen uns geltend gemacht werden. Fehlt der von uns gelieferten Ware eine garantierte Eigenschaft, haften wir nur für solche Schäden, deren Ausbleiben, Gegenstand der Garantie war.
  4. Eine weitergehende Haftung aus Schadensersatzansprüchen als in diesen allgemeinen Verkaufsbedingungen ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss gemäß § 311, Abs. 3 BGB, positiver Vertragsverletzung gemäß § 280 BGB oder wegen deliktischer Ansprüche gemäß § 823 BGB.
  5. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder gemäß 1. bis 3. eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungshilfen.

7. Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen, künftig entstehender Forderungen und Einlösung von Schecks und Wechseln, Eigentum des Verkäufers. Der Käufer ist berechtigt, die Ware zu verarbeiten und zu veräußern, unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen:

  1. Die Befugnis des Käufers, im ordnungsmäßigen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu verarbeiten, endet, unbeschadet des jederzeit zulässigen Widerrufs durch den Verkäufer mit der Zahlungseinstellung des Käufers oder dann, wenn über sein Vermögen die Eröffnung des Konkurs- oder des Vergleichsverfahrens zur Abwendung des Konkurses beantragt wird.
  2. Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer, der die Ware für den Verkäufer verarbeitet, nicht das Eigentum gemäß § 950 BGB an der neuen Sache. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen, dem Käufer gehörenden oder unter dem sogenannten einfachen Eigentumsvorbehalt gemäß § 449 BGB gekauften Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt der Verkäufer das alleinige Eigentum am Verarbeitungsprodukt. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen, ebenfalls unter verlängertem Eigentumsvorbehalt, also unter Ausschluss der Rechtsfolgen des § 950 BGB gelieferten Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände.
  3. Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab, und zwar auch in soweit, als die Ware verarbeitet ist. Hat der Käufer diese Forderung im Rahmen des echten Factoring verkauft, so tritt er die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an. Enthält das Verarbeitungsprodukt neben der Vorbehaltsware des Verkäufers nur solche Gegenstände, die entweder dem Käufer gehörten oder aber nur unter dem sogenannten einfachen Eigentumsvorbehalt gemäß § 449 BGB geliefert worden sind, so tritt der Käufer die gesamte Kaufpreisforderung an den Verkäufer ab. Im anderen Fall, d.h. beim Zusammentreffen der Vorauszessionen an mehrere Lieferanten, steht dem Verkäufer ein der Regelung gemäß It. b) entsprechender Bruchteil der jeweiligen Kaufpreisforderung zu.
  4. Der Verkäufer wird die abgetretenen Forderungen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen. Der Käufer ist aber verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Verkäufer zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderung, Rechnungsdatum usw. zu geben, die Abtretung seinen Abnehmern bekanntzugeben und dem Verkäufer alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen nötigen Auskünfte zu erteilen. Er ist berechtigt, die Forderungen solange selbst einzuziehen, wie ihm der Verkäufer keine andere Weisung gibt. Der Käufer bevollmächtigt den Verkäufer, sobald der Käufer mit einer Zahlung in Verzug kommt oder sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern, die Abnehmer von dieser Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen. Der Verkäufer kann in diesem Fall verlangen, dass er ihm die Überprüfung des Bestandes der abgetretenen Forderungen durch seinen Beauftragten anhand der Buchhaltung des Käufers gestattet. Beträge, die aus abgetretenen Forderungen eingehen, sind zur Überweisung gesondert aufzuheben.
  5. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
  6. Wenn durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung die zu sichernde Forderung um 25% übersteigt, wird der Verkäufer voll bezahlte Lieferungen nach seiner Wahl freigeben.
  7. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sowie Factoring sind zulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.
  8. Der Käufer ist verpflichtet, sobald er die Zahlungen eingestellt hat, und zwar unverzüglich nach Bekanntgabe der Zahlungseinstellung, dem Verkäufer eine Aufstellung über die noch vorhandenen Eigentumsvorbehaltware, auch soweit sie verarbeitet ist, und eine Aufstellung der Forderungen an die Drittschuldner nebst Rechnungsschriften zu übersenden.
    Nimmt der Verkäufer aufgrund seines Eigentumsvorbehaltes die gelieferte Ware zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware auch durch deren Verkauf befriedigen.
  9. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer. Er hat sie gegen Feuer, Diebstahl und Wasser zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der in Satz 2 genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzansprüche zustehen, an den Verkäufer in Höhe von dessen Forderungen ab.
  10. Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt und allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen davon gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist.

8. Werkzeuge

Wenn nicht anders vereinbart, bleiben auch Werkzeuge, auf die vom Besteller Werkzeugkosten bezahlt worden sind, unser Eigentum. Sofern nach Ablauf von 3 Jahren keine Lieferungen mehr aus vorhandenen Werkzeugen erfolgt sind, steht uns das Recht der Verschrottung bzw. Ausschlachtung zu. Wird ein Auftrag über Werkzeuge vom Auftraggeber aus irgendeinem Grund während der Anfertigung bzw. vor Abwickelung der bestellten Teilserie annulliert, so sind die gesamten bis zur Annullierung angelaufenen Werkzeugkosten vom Besteller zu tragen. Diese Kosten können über den ursprünglichen Werkzeugkosten hinausgehen.

9. Vermögensverschlechterung des Käufers

Wesentliche Vermögensverschlechterung des Käufers, auch soweit sie vor Vertragsabschluß bestanden hat, berechtigt uns zum sofortigen Rücktritt. Im Übrigen ist der Kaufpreis aller erfolgten Lieferungen sofort fällig.

10. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

Auf alle Rechtsbeziehungen zu unseren Kunden findet deutsches Recht Anwendung. Für die beiderseitigen Verbindlichkeiten aus unseren Vertragsbeziehungen ist Erfüllungsort Arnsberg. Im Falle von Rechtsstreitigkeiten ist nach unserer Wahl das Amtsgericht Arnsberg bei entsprechender Streitwerthöhe das Landgericht Arnsberg zuständig, wir können jedoch auch am Sitz des Kunden klagen.

11. Teilunwirksamkeit

Sollte einer der vorstehenden Bedingungen rechtsunwirksam sein oder werden oder sich eine ergänzungsunwürdige Lücke herausstellen, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der rechtsunwirksamen oder ergänzungsbedürftigen Regelung gilt eine dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommend als vereinbart.